(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist aus Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt, Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschuss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf den Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Bei der Durchführung von Schmied-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten oder dergleichen im Rahmen des Auftrags ist der Auftraggeber in eigener Verantwortung verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere zum Brandschutz durch Brandursachen, Bereitstellung von Feuerschutzmaterialien zu treffen. Bei einer Verletzung von Sicherheitspflichten im vorgeschriebenen Sinne durch den Kunden ist die Haftung für derartige Schäden ausgeschlossen, es sei denn uns fällt vorsätzliches Handeln zur Last.